Fragen und Antworten zur Bundestagswahl

Durch das Anklicken der Fragen zur Bundestagswahl 2017 in Sachsen-Anhalt öffnen Sie die Antworten.

Darf ich wählen?

  • Wer darf überhaupt wählen?

    Bei den Bundestagswahlen dürfen alle deutschen Staatsbürger/-innen wählen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Das Recht, sich durch seine Stimmabgabe an einer Wahl zu beteiligen zu können, wird auch aktives Wahlrecht genannt.

    Ausländische Staatsbürger dürfen bei den Bundestagswahlen nicht abstimmen – EU-Bürger dürfen nur bei Kommunalwahlen mitwählen.

    Bei den Bundestagswahlen 2017 sind laut Bundeswahlleiter 61,5 Millionen Menschen wahlberechtigt.


Wie kann ich wählen?

  • Was kann ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?

    Eine Beteiligung an der Wahl ist auch möglich, wenn die Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis seines Wahlbezirkes eingetragen ist. Er hat sich dann durch Personalausweis oder Reisepass im Wahllokal auszuweisen. 

  • Was ich tun, wenn ich am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen kann?

    Wer verhindert ist, an der Urnenwahl teilzunehmen, kann seine Stimme auch per Briefwahl abgeben. Der Antrag kann bei der Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seine Hauptwohnung hat, schriftlich oder mündlich gestellt werden. Für den Antrag kann auch der Vordruck auf der Wahlbenachrichtigung verwendet werden. Der Antrag kann auch durch Fax oder E-Mail gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist hingegen nicht zulässig.

    Wer seinen Antrag persönlich bei der Gemeinde stellt, kann seine Stimme in der Regel gleich vor Ort abgeben.

    Auf dem Antrag müssen von dem Wahlberechtigten vollständige Angaben zu seinem Familiennamen, Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum gemacht werden, ansonsten kann dieser Antrag nicht bearbeitet werden.

  • Wie kann wählen, wenn ich sehbehindert bin?

    Auch für diese Personengruppe ist das Wahlrecht natürlich garantiert. Dies kann zum einen durch die Urnenwahl im Wahllokal erfolgen, bei der sich der sehbehinderte Wahlberechtigte gegebenenfalls einer Hilfsperson bedienen kann, das kann ein Angehöriger, eine andere Vertrauensperson oder ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. Ferner besteht die Möglichkeit der Briefwahl.

    Es kann auch mit einer Wahlschablone gewählt werden. Diese ermöglicht dem Sehbehinderten eine Stimmabgabe in der Wahlkabine, dazu muss er seine Wahlschablone mit ins Wahllokal nehmen. Aber auch bei der Briefwahl kann die Wahlschablone unabhängig von einer Hilfsperson zur Stimmabgabe genutzt werden. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen-Anhalt hält diese Schablonen bereit. Sie können dort abgefordert werden. Hier die E-Mail-Adresse: info(at)bsvsa.org.


Was wird gewählt?


Wie funktioniert der Stimmzettel?

  • Welche Rolle spielt die Zweitstimme?

    Mit der Zweitstimme wählt der Wähler die Partei, die nach seiner Meinung die eigenen Interessen und Vorstellungen im Bundestag am Besten vertritt. Mit dieser Stimme wird die endgültige Verteilung der Bundestagsmandate entsprechend dem erzielten Stimmenverhältnis der beteiligten Parteien festgelegt. Dabei werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent aller gültigen Zweitstimmen erreichen konnten.

  • Wodurch wird ein Stimmzettel ungültig?

    Wird ein Stimmzettel abgegeben, der für einen anderen Wahlkreis oder für eine andere Wahl bestimmt ist oder ein Abdruck eines Stimmzettels aus einer Zeitung, einem Wahlplakat usw. ausgeschnitten ist oder den Wahlberechtigten ein Muster ins Haus zugestellt worden ist, so ist er ungültig.

    Weiterhin ist ein Stimmzettel ungültig, wenn:

    • er überhaupt nicht gekennzeichnet, durchgerissen oder durchgestrichen ist,
    • mehrere Kennzeichen angebracht und nicht alle bis auf eine Kennzeichnung zweifelsfrei getilgt sind,
    • die Kennzeichnung so ungenau angebracht ist, dass nicht sicher ist, in welches Feld sie gehören soll,
    • der ganze Stimmzettel durchgestrichen oder durchgerissen ist, auch wenn er in einem Feld eine Kennzeichnung enthalten sollte,
    • der Stimmzettel oder eine Seite des Stimmzettels durch ein Fragezeichen gekennzeichnet ist,
    • der Stimmzettel nur auf der Rückseite gekennzeichnet ist,
    • eine Bewerberin oder ein Bewerber (oder ein Wahlvorschlag) angekreuzt, andere angestrichen worden sind,
    • ein Kreis gekennzeichnet ist, aber in dem dazugehörigen Kreiswahlvorschlag der Name des Bewerbers oder in dem Wahlvorschlag die Namen der Bewerber oder einzelner von ihnen durchgestrichen sind.
  • Wonach werden die Parteien und die Bewerber auf dem Stimmzettel geordnet?

    Inhalt und Aufbau der Stimmzettel sind im Paragrafen 30 des Bundeswahlgesetzes festgelegt. Danach werden auf dem Stimmzettel in der linken Spalte - für die Wahl mit der Erststimme - die Direktkandidatinnen und -kandidaten, in der rechten Spalte - für die Wahl mit der Zweitstimme - die Landeslisten der Parteien aufgeführt. Die Reihenfolge ist zunächst nach den Parteien bestimmt, die mit Landeslisten antreten.

    Ihre Reihenfolge in der rechten Spalte des Stimmzettels richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die die einzelnen Parteien bei der letzten Bundestagswahl 2013 in dem jeweiligen Land erzielt haben. Die übrigen Parteien sind in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet. Somit ist die Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln innerhalb jedes einzelnen Landes einheitlich.


Was ist noch wichtig?

  • Wie viele Wahlhelfer sind im Einsatz?

    Für jedes Wahllokal wird ein Wahlvorstand benötigt. Dieser besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und zwei bis vier Beisitzern. Insgesamt werden etwa 88.000 Wahlvorstände benötigt.

    Diese Wahlhelfer stellen sicher, dass die Wahl den demokratischen Erfordernissen entspricht. Aus diesem Grund handelt es sich um eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit. Für die Übernahme des Ehrenamtes eines Wahlhelfers suchen die Gemeinden immer wieder Bürger. Jeder Wahlberechtigte kann sich für diese interessante Aufgabe am Wahltag zur Verfügung stellen.

  • Gilt die Fünf-Prozent-Hürde? Was bedeutet das?

    Die Fünf-Prozent-Hürde gilt heute bei allen Landtagswahlen in Deutschland und der Bundestagswahl und betrifft die Zweitstimme. Sie soll eine Zersplitterung des Parlaments verhindern und so dessen Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit erhalten. Die Klausel bewirkt, dass nur Parteien in den künftigen Landtag einziehen, die mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen auf sich vereinen konnten.

    Ein in seinem Wahlkreis siegreicher Direktkandidat erhält jedoch auf jeden Fall einen Sitz im neuen Parlament, unabhängig davon, ob seine Partei die Fünf-Prozent-Hürde übersprungen hat. 

  • Was macht eigentlich ein Bundes-, Landes- oder. ein Kreiswahlleiter?

    Der Bundeswahlleiter ist für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl nach den gesetzlichen Grundlagen verantwortlich.

    Der Landeswahlleiter organisiert die Zulassung von Kandidaten und Parteien.

    Der Kreiswahlleiter ist für den Ablauf der Wahl in seinem Wahlkreis verantwortlich.